Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Am 22. August wurde die Reform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Bundeskabinett beraten und ein entsprechender Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Die in den vergangenen Monaten vom gärtnerischen Berufsstand geforderten Verbesserungen haben somit noch keine Berücksichtigung gefunden.

Lediglich die Bundesländer konnten sich bisher mit einigen Punkten zur Organisationsreform durchsetzen. So wurde klargestellt, dass der zukünftige Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nur die liquiden Mittel der Rücklagen verwalten darf, die übrigen Gelder sollen bei den Trägern verbleiben. Darüber hinaus sind die Regelungen zum Wegfall des Unfallversicherungsschutzes für vorübergehend beschäftigte Personen nicht mehr im Gesetzentwurf enthalten. Unter dem Begriff der vorübergehenden Beschäftigung wird z. B. die Nachbarschaftshilfe oder die unentgeltliche Mitarbeit aufgrund familiärer Bindung gefasst. In den bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft versicherten Unternehmen sind vorübergehend Beschäftigte eher die Ausnahme. Von der Änderung der Gesetzesvorlage profitieren vor allem die landwirtschaftlichen Betriebe.

Für die gärtnerischen Betriebe haben andere Dinge Vorrang. Bereits vor Wochen hatten Berufsverbände und Sozialpartner darauf hingewiesen, dass im Entwurf des Reformgesetzesdie Belange der Gärtner nicht berücksichtigt werden. Die Berufsverbände fürchten, dass ihre Mitglieder aufgrund eines finanziellen Lastenausgleichs zwischen den acht regionalen landwirtschaftlichen Trägern und der bundesweit zuständigen Sozialversicherung für den Gartenbau für die alten Rentenlasten der landwirtschaftlichen Träger zahlen müssen. Für die bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft versicherten Betriebe ist aber schon aufgrund der bundesweiten Zuständigkeit ein Lastenausgleich gegeben. Eine Verpflichtung zusätzlich noch für den regionalen Lastenausgleich der landwirtschaftlichen Träger Beiträge zu zahlen, sehen die Gärtner daher nicht. Noch dazu, weil das Mitspracherecht des gärtnerischen Berufsstandes bei der zukünftigen Spitzenkörperschaft der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sehr eingeschränkt ist. Dieser Spitzenkörperschaft sollen aber in Zukunft wichtige Querschnittsaufgaben wie die Finanz- und Personalverwaltung der Träger zufallen.

Die berufsständischen Organisationen fordern daher eine weitgehend unabhängige gärtnerische Sozialversicherung und sind mit einem eigenen Vorschlag an die Öffentlichkeit getreten. Dieser Vorschlag sieht neben der Beibehaltung der acht regionalen landwirtschaftlichen Träger die Schaffung einer Spitzenkörperschaft mit Trägerfunktion vor. In Anlehnung an das bewährte Modell der gesetzlichen Rentenversicherung sollen die Bundesverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter dem Dach der Deutschen Sozialversicherung für Gartenbau und Landwirtschaft (DSV GL) in die Sozialversicherung für den Gartenbau eingegliedert werden. Hierdurch würde nach Auffassung des Berufsstandes nicht nur eine schlagkräftige, schlanke Verwaltung entstehen, sondern auch die besonderen Belange des Gartenbaus wären ausreichend berücksichtigt.

Im Gegensatz zur Landwirtschaft findet im Gartenbau kein Strukturwandel statt. Steigende Auszubildenden- und Beschäftigtenzahlen belegen dies. Derzeit versichert die Gartenbau- Berufsgenossenschaft in rund 100.000 Betrieben ca. 600.000 Menschen. Bei den acht landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern werden derzeit etwa 1,5 Mio. Versicherte betreut. Nach Auffassung der Berufsverbände muss sich dieses Verhältnis auch bei der Mitbestimmung in der berufsständischen Sozialversicherung widerspiegeln.

 

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