Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Das Umweltgesetzbuch (UGB) erreicht die beabsichtigten Ziele einer Vereinfachung nicht, sondern weist stattdessen zahlreiche Verschärfungen auf, so äußerte sich der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) in seiner Stellungnahme und auf der Verbändeanhörung am 17. und 18. Juni in Berlin.

Beispiele für Verschärfungen sind die Festlegung eines Gewässerrandstreifens von 5 m ohne Berücksichtigung der Gewässerordnung. Somit gelte dies auch für Gräben, wenn nicht die Länder für diese eine Ausnahmeregelung in Anspruch nähmen. Der Obstanbau im Alten Land beispielsweise wäre damit massiv betroffen.

Grundsätzlich, so kritisierte der ZVG, ist eine derartige Vorschrift im UGB nicht erforderlich, da Abstandregelungen im Fachrecht über Düngeverordnung und den Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel, d.h. über das Pflanzenschutzgesetz klar vorgegeben sind.

Weiterhin hält der Dachverband des deutschen Gartenbaus eine Prüfungspflicht bei der integrierten Vorhabengenehmigung selbst für kleine Bewässerungsvorhaben im Gartenbau für überzogen. Dies ist europarechtlich nicht gefordert. Bagatellfälle mit hohem bürokratischen Aufwand zu belasten, ist angesichts des ausreichenden Wasservorkommens unverhältnismäßig.
Ebenso kritisierte der Zentralverband Gartenbau die beabsichtigte erhebliche Einschränkung der Grundwassernutzung aus eigenen Brunnen. Einen Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgung lehnt der ZVG ab.

Der Bund deutscher Baumschulen (BdB) machte in der Anhörung deutlich, dass die Definition und die Regelungen zu gebietsfremden Arten nicht tragbar sind. Daher forderten ZVG und BdB die Streichung des Begriffs und die Übernahme der grundlegenden Vorgaben aus der Konvention über die biologische Vielfalt, die per Gesetz in Deutschland eingeführt wurde. Diese sieht schließlich den Schutz der biologischen Vielfalt vor sowie die Bewahrung der hiesigen Ökosysteme vor nichtheimischen Arten. Das sei entsprechend auch im UGB umzusetzen.

Nach Auffassung des ZVG bedarf die Eingriffs- und Ausgleichsregelung einer weitergehenden Flexibilisierung, um wertvolle Produktionsflächen zu erhalten. Hier sind Instrumente wie räumliche Entzerrung, vertragliche Regelungen und betriebsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen stärker zu fördern.

(Quelle: ZVG)

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