Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) e. V: und der Zentralverband Gartenbau (ZVG) drängen auf unverzügliche Information darüber, wer von den Ausnahmen von der Mautpflicht ab 1. Juli 2024 betroffen ist und wer nicht. Die Verbände erwarten eine den Vorgaben der EU-Richtlinie entsprechende weite Auslegung der Ausnahmen zur Vermeidung weiterer hoher Kostenbelastungen und einer Verzerrung der Wettbewerbssituation.

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Von der ab 1. Juli 2024 wirksam werdenden Absenkung der Mautpflichtgrenze von 7,5 tzGm auf > 3,5 tzGm sind nach Angaben der Bundesregierung 300.000 Fahrzeuge betroffen, von denen 100.000 für die situative Handwerkerausnahme in Betracht kommen. Neben Handwerksbetrieben werden auch andere „mit den Handwerksbetrieben vergleichbare Betriebe“ von der Ausnahme erfasst, wie sich aus den Antworten auf bisherige Anfragen entnehmen lässt. „Unternehmen, für die bereits im Rahmen der Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes und/oder zur Berufskraftfahrerqualifikation anerkannt ist, dass diese Betriebe unter die dort formulierte Ausnahme für Handwerksbetriebe fallen, müssen auch von der Mautausnahme erfasst werden“, fordert die stellvertretende Generalsekretärin des ZVG, Romana Hoffmann. 

Das betreffe im Gartenbau eine Reihe von Betrieben, die die unterschiedlichsten gärtnerischen Dienstleistungen erbringen. Ähnlich wie im Handwerk und im Baugewerbe, würden zum Beispiel die Anlage von Gärten oder auch Grünanlagen auf den Grundstücken der jeweiligen Kunden ausgeführt und Material, wie zum Beispiel Gehölze und sonstige Pflanzen sowie Ausrüstungen oder Maschinen lediglich dorthin transportiert. Gleiches gelte für Gartenbaubetriebe, die Gräber oder Friedhofsanlagen pflegten, Innenraumbegrünung einschließlich der Pflege durchführten oder bepflanzte Kübel bei Kunden abholten, um sie in ihrem Betrieb zu überwintern, so Hoffmann weiter. 

BWVL und ZVG weisen weiter darauf hin, dass bei Anwendung dieser Parameter für die Kontrollen ein für alle Seiten möglichst geringer (Bürokratie-)Aufwand betrieben werden müsse. Gerne seien sie dazu bereit, an praktikablen Lösungen mitzuwirken und durch entsprechende Kommunikation in die Mitgliedsbetriebe zu einer möglichst reibungslosen Umsetzung beizutragen. 

Die Zeit werde allerdings knapp. Betroffen von der Mautausweitung ab 1. Juli 2024 sind nach Ansicht von BWVL und ZVG in den meisten Fällen kleine, meist auch familiengeführte Unternehmen, die mit dem Mautthema bislang keine Berührung hätten. „Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, dass man diese Unternehmen über das, was auf sie zukommen könnte, solange im Dunkeln lässt“, so BWVL-Hauptgeschäftsführer Markus Olligschläger. „Bei geschätzten 100.000 Fahrzeugen, die unter die Mautausnahme fallen könnten und 80 Arbeitstagen, die in den Monaten März bis Juni verbleiben, müssten durchschnittlich 2.500 OBUs jeden Tag eingebaut werden – bei 1.500 Einbau-Werkstätten“, gibt Olligschläger zu bedenken. 

BWVL und ZVG befürchten, dass bei restriktiver Auslegung der Ausnahmeregelung die Maut auch bei den vielen kleinen handwerksähnlichen Betrieben als Mittel zur Sanierung nicht der Straßeninfrastruktur, sondern der Staatsfinanzen missbraucht werden könnte. Das damit einhergehende Gefühl der ungerechten Inanspruchnahme werde bei vielen Betroffenen für Frustration sorgen, zusätzlich angefacht durch einen zu geringen Planungshorizont. Hinzu komme, dass die unzureichende Vorbereitungszeit nach Kenntnis der tatsächlich Betroffenen von der Mautpflicht trotz objektiv handwerksähnlicher Tätigkeit dazu führen würde, dass mit dem Beginn der Mautpflicht viele Fahrzeuge nicht mit einer OBU ausgerüstet sein werden. Die für die Betriebe immer kürzer werdenden Umsetzungszeiten für neue Anforderungen trägt wesentlich zur schlechten Stimmung in der Wirtschaft bei.

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