Homeoffice-Pflicht und betriebliche Realität

Büroorganisation und Verwaltung

Dr. Joachim Bühler vom TÜV-Verband kritisiert eine generelle Homeoffice-Pflicht. Er betont die Wichtigkeit, Homeoffice zu ermöglichen, wo es sinnvoll ist, aber auch die Grenzen einer pauschalen Regelung. Der bestehende Arbeitsschutzstandard hat sich bewährt.

Kritische Betrachtung der Homeoffice-Pflicht

Eine generelle Homeoffice-Pflicht wird von Dr. Joachim Bühler, Geschäftsführer des TÜV-Verbands (VdTÜV), kritisch bewertet. Er betont, dass Unternehmen ihren Beschäftigten Homeoffice ermöglichen sollten, sofern die berufliche Tätigkeit dies zulässt. Eine Pflicht sei jedoch nicht immer sinnvoll.

Eine Homeoffice-Pflicht sollte nur das allerletzte Mittel sein. Vorher sollten sämtliche Maßnahmen ausgeschöpft werden, um das Risiko von Neuinfektionen am Arbeitsplatz zu senken.

Der bestehende Arbeitsschutzstandard hat sich laut Bühler als effektives Instrument zur Pandemiebekämpfung erwiesen. Zusätzliche Maßnahmen wie Abstandsregeln, Hygiene bei der Belüftung und Klimatisierung von Räumen sowie der Einsatz mobiler Luftreiniger können das Schutzniveau weiter erhöhen. Arbeitgeber sind angehalten, die Corona-Arbeitsschutzstandards strikt einzuhalten und deren Beachtung zu überwachen.

Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen kann externes Fachpersonal für Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen. Ein eingeschränkter Arbeitsbetrieb sollte möglich sein, wenn die Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Viele Tätigkeiten erfordern die Präsenz vor Ort, beispielsweise in der Produktion oder aufgrund fehlenden Zugangs zu spezifischen Unterlagen oder IT-Anwendungen im Homeoffice. Auch Beschäftigte, die in Einzelbüros arbeiten und ihren Arbeitsweg ohne Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zurücklegen, sollten diese Möglichkeit weiterhin haben.

Grundlage für den Infektionsschutz in Betrieben ist der Sars-Cov-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums, der durch eine aktualisierte Arbeitsschutzregel konkretisiert wird. Diese Regel enthält umfassende Vorgaben für Hygienemaßnahmen, Abstandsregeln und technische Einrichtungen. Sie berücksichtigt zudem betriebliche Abläufe wie Meetings, Dienstreisen und Pausengestaltung.

Unternehmen sind bei der Umsetzung des Infektionsschutzes nicht auf sich allein gestellt. Der Arbeitsschutzstandard sieht vor, dass Arbeitgeber sich von Betriebsärzten und Fachleuten für Arbeitssicherheit beraten lassen können. Externe Unterstützung, beispielsweise durch Expertinnen und Experten für Arbeits- und Gesundheitsschutz von Prüforganisationen wie dem TÜV, steht ebenfalls zur Verfügung. Diese begleiten Arbeitgeber bei der Umsetzung und arbeiten relevante Punkte anhand einer Checkliste ab.

Ein eigenes VdTÜV-Merkblatt liefert praktische Hinweise zur Durchführung. Unternehmen sollten ihre Infektionsschutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen. Die Arbeitsschutzregel wurde zuletzt im Dezember 2020 aktualisiert, wobei der Schwerpunkt auf der Lüftung und Klimatisierung von Räumen liegt. Diese haben einen erheblichen Einfluss auf die Konzentration und Verbreitung von Covid-19-Aerosolen in der Raumluft.

Die Regel enthält Empfehlungen zur Messung der CO2-Konzentration in der Raumluft und zur Ermittlung der notwendigen Lüftungshäufigkeit. Lüftungs- und Klimaanlagen sollten möglichst viel Frischluft zuführen und nicht im Umluftbetrieb arbeiten, um eine reine Umwälzung der Raumluft zu vermeiden.

Es liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber und der Betreiber von Bürogebäuden, dass Lüftungs- und Klimaanlagen für die aktuelle Corona-Lage richtig eingerichtet und gewartet werden.

Die Anlagen müssen regelmäßig gereinigt und Filter erneuert werden. Ergänzend zur Belüftung können Arbeitgeber mobile Luftreiniger mit hochwertigen Filtern einsetzen, um die Virenkonzentration in der Raumluft zu reduzieren. Das VdTÜV-Merkblatt zur Überprüfung der Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist online verfügbar.

Weitere News dieser Kategorie