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Künstlersozialabgabe: Risiken und Handlungsoptionen für Unternehmen

Die Künstlersozialabgabe betrifft viele Unternehmen, auch außerhalb künstlerischer Branchen. Frühzeitige Prüfung und Maßnahmen sind entscheidend, um Nachforderungen und Bußgelder zu vermeiden. Erfahren Sie, wie Sie Risiken minimieren können.

Prüfungen und mögliche Nachforderungen durch die KSK

Die Künstlersozialabgabe kann Unternehmen verschiedener Branchen betreffen. Insbesondere Firmen, deren Kerngeschäft nicht im künstlerischen oder publizistischen Bereich liegt, sollten die Regelungen genau prüfen und gegebenenfalls frühzeitig Maßnahmen ergreifen.

Zum Jahresbeginn versendet die Künstlersozialkasse (KSK) Meldebögen, die bis zum 31. März einzureichen sind. Abgabepflichtig sind künstlerisch-publizistische Leistungen von Selbstständigen, sofern diese nicht nur gelegentlich erbracht werden. Für das Jahr 2012 betrug der Abgabesatz 3,9 Prozent der Netto-Beträge, für 2013 steigt dieser auf 4,1 Prozent.

Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren Unternehmen turnusmäßig auf die Einhaltung der Künstlersozialabgabe. Diese Prüfungen können rückwirkend für bis zu fünf Jahre erfolgen. Die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach weist darauf hin, dass solche Prüfungen oft zu erheblichen Nachforderungen führen können.

Zusätzlich zu Nachzahlungen können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängt werden, wenn Unternehmen vorsätzlich falsche Angaben machen oder KSK-Meldungen nicht einreichen.

In vielen Auftragsbüchern schlummern abgabepflichtige Leistungen, die erhebliche finanzielle Nachwirkungen haben.

Dies erklärt Dr. Ulrich Viefers, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei WWS.

Abgabepflichtige Leistungen identifizieren und richtig einordnen

Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, welche beauftragten Leistungen der Künstlersozialabgabe unterliegen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Klärung mit fachkundigen Beratern.

Die Liste der KSK-pflichtigen Leistungen ist lang. Schon ein geringer kreativer Anteil kann dazu führen, dass der gesamte Auftrag abgabepflichtig wird.

So Dr. Viefers.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Leistungen im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit geboten. Die KSK kann beispielsweise die Aktualisierung von Internetauftritten oder den Versand von Newslettern als künstlerisch-publizistische Leistungen einstufen. Auch Auftritte freischaffender Künstler, Musiker oder DJs bei Veranstaltungen wie Tagen der offenen Tür oder internen Firmenfeiern können abgabepflichtig sein.

Bei mehr als drei Aufträgen an freiberufliche Kreative pro Jahr lauert die KSK.

Dr. Viefers warnt zudem, dass das Kriterium „nicht nur gelegentlich“ auch jahresübergreifend ausgelegt werden kann. Dies kann eine Abgabepflicht bei turnusmäßigen Messeauftritten oder Ausstellungen alle zwei oder drei Jahre zur Folge haben.

Möglichkeiten zur Reduzierung oder Vermeidung der Abgabe

Die WWS empfiehlt, Möglichkeiten zur Reduzierung oder Vermeidung von KSK-Abgaben zu prüfen. Bereits bei der Auftragsvergabe und Vertragsgestaltung sollten abgabepflichtige und sonstige Leistungen klar voneinander getrennt werden. Eine detaillierte Auftragsdokumentation mit präzisen Leistungsbeschreibungen dient der Beweissicherung.

Unternehmen sollten auch die direkte Beauftragung freischaffender Kreativer überdenken. Wird die Leistung an Dienstleister in der Rechtsform einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder AG vergeben, entfällt die Künstlersozialabgabe grundsätzlich. Dies gilt ebenso für die Zusammenarbeit mit professionellen Verwertern wie Künstleragenturen oder Galerien.

16.01.2013

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