Zum Jahresbeginn erhalten viele Unternehmen Post von der Künstlersozialkasse (KSK): den Meldebogen für das Jahr 2012, der spätestens bis zum 31. März einzureichen ist. Abgabepflichtig sind alle künstlerisch-publizistischen Leistungen von Selbständigen, sofern diese nicht nur gelegentlich erbracht werden. Für das Jahr 2012 erhebt die KSK einen Abgabesatz von 3,9 Prozent der Netto-Beträge, für 2013 steigt dieser auf 4,1 Prozent. Früher oder später wird nahezu jedes Unternehmen mit dem Thema Künstlersozialabgabe konfrontiert.
Intensive Prüfungen und hohe Nachforderungen
Unter der Verantwortung der Deutschen Rentenversicherung überprüfen rund 3.500 Betriebsprüfer Unternehmen turnusmäßig hinsichtlich der Künstlersozialabgabe. Die Prüfungen erfolgen rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Viele dieser Prüfungen führen zu hohen Nachforderungen, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach.
Zusätzlich drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro, wenn Unternehmen falsche Angaben machen oder KSK-Meldungen vorsätzlich nicht einreichen. „In vielen Auftragsbüchern schlummern abgabepflichtige Leistungen, die erhebliche finanzielle Nachwirkungen haben“, erklärt Dr. Ulrich Viefers, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei WWS.
Wann Leistungen abgabepflichtig werden
Unternehmen aller Branchen sollten sorgfältig prüfen, ob von ihnen beauftragte Leistungen der Künstlersozialabgabe unterliegen. Zweifelhafte Sachverhalte sollten mit fachkundigen Beratern geklärt werden. „Die Liste der KSK-pflichtigen Leistungen ist lang. Schon ein geringer kreativer Anteil kann dazu führen, dass der gesamte Auftrag abgabepflichtig wird“, so Dr. Viefers.
Besondere Vorsicht ist bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit geboten. Die KSK stuft beispielsweise die Aktualisierung von Internetauftritten oder den Versand von Newslettern häufig als künstlerisch-publizistische Leistungen ein. Auch Auftritte freischaffender Künstler, Musiker oder DJs bei Tagen der offenen Tür oder internen Firmenfeiern können abgabepflichtig sein.
„Bei mehr als drei Aufträgen an freiberufliche Kreative pro Jahr lauert die KSK“, warnt Dr. Viefers. Dabei legen Prüfer das Kriterium „nicht nur gelegentlich“ unter Umständen auch jahresübergreifend aus. So kann auch bei Messeauftritten oder Ausstellungen, die turnusmäßig alle zwei oder drei Jahre stattfinden, eine Abgabepflicht entstehen.
Tipp der WWS: Abgaben reduzieren oder vermeiden
Viele KSK-Abgaben lassen sich deutlich reduzieren oder sogar vermeiden. Bereits bei der Auftragsvergabe und Vertragsgestaltung sollten abgabepflichtige und sonstige Leistungen klar voneinander getrennt werden. Eine sorgfältige Auftragsdokumentation mit detaillierten Leistungsbeschreibungen dient der Beweisvorsorge.
Gegebenenfalls sollten Unternehmen auch die direkte Beauftragung freischaffender Kreativer überdenken. Werden Leistungen an Dienstleister in der Rechtsform einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder AG vergeben, fällt grundsätzlich keine Künstlersozialabgabe an. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit professionellen Verwertern wie Künstleragenturen oder Galerien.