Details zu den Lohnanpassungen im Garten- und Landschaftsbau
Im Garten- und Landschaftsbau werden die Mindestlöhne für ungelernte Hilfskräfte ab dem 1. Januar 2014 auf 3.800 Franken angehoben. Dieser Betrag wird 13-mal jährlich ausbezahlt, was einem Monatslohn von 4.116 Franken entspricht. Fachkräfte mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) erhalten mindestens 4.300 Franken. Nach drei Jahren Berufserfahrung steigt dieser Mindestlohn auf 4.500 Franken.
Diese Anpassungen sollen die Mindestlöhne an die aktuellen Gegebenheiten der Branche anpassen. Für Zierpflanzenproduzenten und Baumschulen, die aufgrund eines schwierigen Frühjahrs Umsatzrückgänge von bis zu 40 % verzeichneten, bleiben die Mindestlöhne weiterhin niedriger.
Empfehlungen zur Lohnsumme und Geltungsbereich des GAV
Trotz einer negativen Teuerung von -0,1 % per Ende Oktober empfehlen die Verhandlungspartner, die Lohnsumme um mindestens 0,8 % zu erhöhen. Für Zierpflanzenbetriebe und Baumschulen liegt die Empfehlung bei mindestens 0,5 %. Der verbleibende Teil der Lohnsumme nach den Mindestlohnerhöhungen soll für individuelle Lohnanpassungen genutzt werden.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Grüne Branche gilt für Mitgliedsfirmen von JardinSuisse in der Deutschschweiz. Ausgenommen sind die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Schaffhausen, die eigene regionale GAVs besitzen. Der GAV regelt die Arbeitsbedingungen für über 1.300 Betriebe mit nahezu 10.000 Mitarbeitern.