Wann Fahrer im GaLaBau eine Qualifizierung benötigen und wann Ausnahmen greifen
Für Betriebe im Garten- & Landschaftsbau gewinnt die Qualifizierung des Fahrpersonals zunehmend an Bedeutung. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2003/59 sowie das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), das für bestimmte Fahrten im Güter- und Personenverkehr eine verpflichtende Weiterbildung vorsieht.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen im Güterverkehr sowie Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Für gewerblich eingesetzte Fahrer ist eine Grundqualifikation mit theoretischer und praktischer Prüfung erforderlich, ergänzt durch regelmäßige Weiterbildungen im Umfang von 35 Stunden.
Relevanz für bestehende Fahrerlaubnisse
Auch Inhaber älterer Führerscheinklassen wie dem früheren „Dreier“ oder „Zweier“ sind nicht automatisch von der Regelung ausgenommen. Entscheidend ist die heute gültige Einstufung der Fahrerlaubnis sowie die zulässige Gesamtmasse der eingesetzten Fahrzeuge.
Maßgeblich bleibt, ob Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 3,5 Tonnen geführt werden. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine Weiterbildungspflicht besteht oder unter eine der Ausnahmeregelungen fällt.
Ausnahmen für Gartenbaubetriebe
Für viele Betriebe im Gartenbau greifen Ausnahmeregelungen. Fahrten sind unter bestimmten Voraussetzungen vom BKrFQG befreit, wenn Materialien, Werkzeuge oder Pflanzen transportiert werden, die für die eigene berufliche Tätigkeit erforderlich sind.
Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit darstellt. Als Faustregel gilt: Liegt der Anteil der Fahrzeit bei maximal 50 Prozent der Arbeitszeit, kann die Ausnahmeregelung greifen.
- Transport von Material, Werkzeugen oder Pflanzen für eigene Zwecke
- Einsatz im Rahmen land- oder gartenbaulicher Tätigkeiten
- Fahrtätigkeit ≤ 50 % der Gesamtarbeitszeit
Wichtig ist dabei die Gesamtbetrachtung über die Beschäftigungsdauer hinweg. Einzelne Arbeitstage sind nicht ausschlaggebend. Auch die arbeitsvertragliche Bezeichnung spielt eine Rolle – Tätigkeiten sollten nicht primär als Fahrertätigkeit definiert sein.
Abgrenzung in der Praxis
Entscheidend ist, ob der Mitarbeiter im Arbeitsprozess umfassend eingebunden ist oder überwiegend Transportaufgaben übernimmt. Wer ausschließlich mit Auslieferungen beschäftigt ist, fällt in der Regel unter die Qualifizierungspflicht.
Auch bei längeren Transportstrecken ist der Zeitanteil der Fahrten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit ausschlaggebend. Bei Fahrten über 100 Kilometer sind zudem die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung zu beachten, etwa die Nutzung des Kontrollgeräts.
Sonderregelungen und kommunaler Einsatz
Im kommunalen Bereich können ebenfalls Qualifizierungspflichten bestehen, auch wenn keine Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Fahrten im öffentlichen Auftrag fallen grundsätzlich unter die Regelungen, sofern keine Ausnahmen greifen.
Eine Sonderstellung nehmen Winterdienste ein: Beim Schneeräumen oder Streuen steht die Arbeitsleistung im Vordergrund, nicht der Transport. Diese Tätigkeiten sind daher vom BKrFQG sowie von Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen.
Klare Orientierung für Betriebe
Für Betriebe ergibt sich daraus eine klare Prüfpflicht im Arbeitsalltag. Entscheidend ist die regelmäßige Bewertung der Tätigkeiten des Fahrpersonals sowie eine saubere Dokumentation.
Als Orientierung gilt: Liegt die Fahrertätigkeit über 50 Prozent der Arbeitszeit, ist eine Qualifizierung erforderlich. Darunter kann die Ausnahmeregelung greifen – vorausgesetzt, alle weiteren Kriterien werden erfüllt.