Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Das OVG Münster hat ein Grundsatzurteil zur Berechnung der Abwassergebühren gefällt und dabei die in vielen Kommunen angewandte Berechnung von Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Frischwasserverbrauch für nichtig erklärt.

Kernaussage des Urteils ist: "Soweit die Gebührenbemessung für die Niederschlagswasserentsorgung nach dem Frischwassermaßstab erfolgt fehlt aber der erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen dem Frischwasserverbrauch und dem Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. Der Frischwasserverbrauch ist keine geeignete Bemessungsgröße, die einen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird."

Das Verfahren gegen die Stadt Stadtlohn wurde vom BUND Arbeitskreis Wasser aktiv unterstützt. Die rechtsanwaltliche Vertretung hatteHerr Tillmanns aus Langerwehe übernommen, der bundesweit noch weitere vom BUND unterstützte Verfahren betreut. Das Gericht folgte in seiner Begründung der Argumentation aus zwei Fachbeiträgen in der Kommunalen Steuerzeitschrift, die von Willi Hennebrüder aus Lemgo vom BUND-Arbeitskreis Wasser dargelegt wurden. Mit dem Urteil ergibt sich für 161 Kommunen in NRW (ca. 42 %) die zwingende Notwendigkeit der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr. Dementsprechend hat der Städte- und Gemeindebund NRW in einem Schnellbrief vom 4. Januar 2008 die Kommunen aufgefordert, die Satzung auf die gesplittete Abwassergebühr umzustellen.

Aber auch außerhalb von NRW werden künftige Urteile die Entscheidung des OVG-Münsters beachten, zumal hier die Beibehaltung der Berechnungsgrundlage "Frischwasserverbrauch" auf einem alten Urteil des OVG Münster aus den 70er Jahren basiert. In Bayern und Baden-Württemberg betrifft dies rund 90 % der Kommunen. Wesentliche Forderungen des BUND zur Regenwasserbewirtschaftung werden nun umgesetzt.

Die gesplittete Abwassergebühr schafft finanzielle Anreize zur Entsiegelung, zur Regenwassernutzung und zur Versickerung des Regenwassers vor Ort und ist damit ein Beitrag zur Hochwasservorsorge und zur Erhaltung von Feuchtlebensräumen. Als Beitrag zur Hochwasservorsorge helfen Versickerung und Entsiegelung auch Kosten beim Bau von Kanälen und Regenrückhaltebecken zu sparen. Die gesplittete Abwassergebühr trägt dazu bei, dass bei der Niederschlagswasserbeseitigung der Verursacher die Kosten der Entsorgung bezahlt und ist somit ein Betrag zu mehr Gebührengerechtigkeit. Familien mit Kindern werden finanziell entlastet, Bau- und Supermärkte werden motiviert, ihre Entsiegelung zu verringern, z.B. durch Maßnahmen der Dachbegrünung.

Zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr werden von Seiten des BUND folgende Empfehlungen an die Kommunen gegeben:
Nutzen Sie die Möglichkeit ein Gesamtkonzept zur ökologischen Regenwasserbewirtschaftung zu erstellen und zwar mit der Reaktivierung von Rigolen und der Anlage von Hecken im Bereich land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Auch dies vermindert die Gefahr von Hochwassern und deren volkswirtschaftliche Schäden. Die Notwendigkeit eines Gesamtkonzepts ergibt sich auch aus den mit der Klimaveränderung zu erwartenden Zunahme von Starkregenereignissen.

Bei zukünftigen Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung sollte grundsätzlich die ökologische Alternative geprüft werden. Das Projekt in Tündern/Hameln zur "Umweltverträglichen Entwässerung" hat eindrucksvoll bewiesen, dass bei der Umsetzung ökologischer Alternativen zu Kanalbaumaßnahmen erhebliche Kosten eingespart werden können. Ein ökologisches Regenwasserbewirtschaftungskonzept erfordert auch ein umfassendes Beratungskonzept in Richtung Regenwassernutzung, Entsiegelung und Versickerung vor Ort. Dieses Beratungsangebot sollte für Privatpersonen und Firmen die Möglichkeit der Dachbegrünung einbeziehen. Bei der Erfassung der versiegelten Flächen mit Kanalanschluss hat das OVG Münster ausdrücklich auf die kostengünstige Form der Selbstveranlagung hingewiesen, die wir empfehlen.

Um die finanziellen Anreize zum sorgsamen Umgang mit dem kostbaren Gut Trinkwasser und Niederschlagswasser möglichst hoch zu halten, sollten bei den Abwassergebühren keine Grundgebühren eingeführt werden. Bewährt hat sich die Maßnahme bei den Niederschlagswassergebühren eine Staffelung je 10 qm versiegelter Fläche einzuführen.

Zur weiteren Information sei auf folgende Fachbeiträge verwiesen:
01. Willi Hennebrüder: Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig? - Eine ökonomische, ökologische und rechtliche Bewertung -, in: Kommunale Steuerzeitschrift, Jg.52, Heft 1/2003 S. 5 - 12;
02. Heinz Tillmanns: Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig? - Eine ökonomische, ökologische und rechtliche Bewertung. -, in: Kommunale Steuerzeitschrift, Jg. 52, Heft 2/2003 S. 26 - 31;
03. Willi Hennebrüder: Die bundesweite Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ist zwingend notwendig, in: Kommunale Steuerzeitschrift, Jg. 56, Heft 10/2007 S. 184 ff.

Diese Fachbeiträge und das Grundsatzurteil des OVG Münster stehen als Download auf den Internetseiten des BUND Lemgo zur Verfügung.

Für Rückfragen stehen zur Verfügung: Willi Hennebrüder, Lemgo BAK Wasser Tel. 05261/970975 Email: kontakt@bund-lemgo.de Rechtsanwalt Heinz Tillmanns, Langerwehe, Tel. 02423/5605, Email: marianne.tillmanns@t-online.de

 

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