Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Am 25. November hat der Bundesrat der vom Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, vorgelegten Ersten Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung und der Ersten Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung mit wenigen präzisierenden Maßgaben zugestimmt. Mit den beiden Verordnungen werden die Anpassungen am deutschen GAP-Strategieplan – der am 21. November von der EU- Kommission genehmigt wurde – in nationales Recht umgesetzt.

Bundesminister Cem Özdemir (Bild: BMEL)

Dazu erklärt Bundesminister Özdemir: „Die letzte Hürde ist genommen. Mit dem Rechtsrahmen für die neue EU-Agrarförderung in Deutschland ab 2023 unterstützen wir den notwendigen Transformationsprozess der Landwirtschaft stärker und befördern zudem eine ökologisch-nachhaltige Agrarwirtschaft. Wir müssen unsere natürlichen Ressourcen schützen, um so auch in Zukunft unsere Ernährung zu sichern. Mit dem jetzigen Strategieplan haben wir gute Änderungen bei der noch in der letzten Legislatur beschlossenen GAP erzielt. Ich sage aber auch deutlich, dass wir bereits jetzt die europäische Förderpolitik mit Blick auf die nächste Förderperiode ab 2027 auf den Prüfstand stellen müssen. Wo möglich wollen wir die Agrarförderung noch in dieser Förderperiode zielgenauer auf die Honorierung öffentlicher Leistungen ausrichten.“  

Der Bundesrat folgt in seiner Entscheidung weit überwiegend den von Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir vorgelegten Verordnungsentwürfen. Die Maßgaben dienen lediglich der Klarstellung und haben keine Abstriche am deutschen GAP-Strategieplan zur Folge. Eine Empfehlung des Agrarausschusses des Bundesrats, mit der eine Aufhebung eines achtwöchigen Verbots der Bodenbearbeitung für Stoppelbrachen und Ackerflächen mit Mulchauflagen im Winter gefordert wurde, fand hingegen keine Mehrheit.

Özdemir: „Unsere Böden sind unser kostbarstes Gut. Es ist wichtig, dass wir im Interesse von Umwelt und auch der Landwirtschaft an einem starken Bodenschutz festhalten.“ Der Bundesminister dankte auch den Ländern, mit denen gemeinsam unter hohem Zeitdruck intensive Abstimmungen geschultert worden seien, um den Landwirtinnen und Landwirte Planungssicherheit ab 2023 zu geben. „Im gesamten Prozess war uns wichtig: Praktikable Regelungen gehen vor Schnelligkeit. Das hat sich mit der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch Brüssel Anfang dieser Woche ausgezahlt“, sagte Özdemir.  

Aufgrund der Maßgabenbeschlüsse des Bundesrates sollen die beiden Verordnungen in der kommenden Woche erneut dem Bundeskabinett vorgelegt werden, um dann zeitnah in Kraft treten zu können.  

Die Änderungen in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung betreffen die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die sogenannten GLÖZ-Standards:  

  • Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ-Standard 2): Zur Unterstützung der nationalen Klimaschutzziele wird eine Genehmigungspflicht insbesondere für die erstmalige Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen bzw. in bestimmten Fällen auch für die Erneuerung oder Instandsetzung bestehender Entwässerungsanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in Feuchtgebieten und Mooren eingeführt.
  • Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (GLÖZ-Standard 6): Zur Verhinderung kahler Böden in den sensibelsten Zeiten wird der Zeitraum für die Mindestbodenbedeckung auf acht Wochen verlängert.
  • Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ-Standard 7): Zur Erfüllung ihrer Rotationspflicht werden den Landwirtinnen und Landwirten für Teile des Ackerlands ihres Betriebes Alternativen zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur angeboten. Zum Schutz des Bodens werden sie jedoch – ähnlich wie in anderen Mitgliedstaaten – dazu verpflichtet, spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.
  • Anforderungen bei nichtproduktiven Flächen (GLÖZ-Standard 8): Auf den Brachflächen wird neben der Selbstbegrünung auch die aktive Begrünung durch Aussaat zugelassen, soweit hierbei keine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgt.

In der GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird mit der Änderungsverordnung insbesondere Folgendes geändert:  

  • Einführung einer Pflegemaßnahme auch an den Dauerkulturpflanzen bei aus der Erzeugung genommenen Dauerkulturen. Bisher musste lediglich der Aufwuchs des Bodens einmal im Jahr gemäht oder gemulcht werden.
  • Erhöhung des geplanten Einheitsbetrags bei der Öko-Regelung 2 (Vielfältige Kulturen im Ackerbau) für alle Jahre von 30 Euro auf 45 Euro pro Hektar. Zudem werden die zugehörigen indikativen Mittel angehoben bei gegengleicher Absenkung der indikativen Mittel der Öko-Regelung 7 (Anwendung von durch Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000 Gebieten). Die Prämienhöhe von Öko-Regelung 7 bleibt unberührt.
  • Eine aktive Begrünung von Brache im Rahmen der Öko-Regelung 1 darf nicht in Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen.
  • Verschiebung des frühesten Zeitpunkts, ab dem die Aussaat einer Folgekultur auf Öko-Regelung-1-Brachen vorbereitet werden darf, vom 15. August auf den 1. September. Ausnahmen bilden Wintergerste und Winterraps – hier gilt weiterhin der 15. August. Bei Blühstreifen auf Öko-Regelung-1-Brachen wird der Zeitpunkt im ersten Jahr vom 1. September auf das Jahresende verschoben.
  • Pflugverbot bei Öko-Regelung 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes).